Information: Gesetzesbeschlüsse gem. § 53 VRG
§ 53 Steiermärkisches Volksrechtegesetz
Gemäß § 52 Abs. 2 VRG ist jeder Gesetzesbeschluss des Landtages vor seiner Beurkundung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es unter anderem von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten oder von mindestens 50 der Gemeinden des Landes Steiermark auf Grund gleich lautender Gemeinderatsbeschlüsse innerhalb von 6 Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangt wird.
Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Landesbürger zu entscheiden, ob ein Gesetzesbeschluss Gesetzeskraft erlangen soll. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Einer Volksabstimmung unterliegen gemäß Art. 72 Abs. 2 und 3 L-VG nicht Gesetzesbeschlüsse, die die Umsetzung von Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG oder die Ausführung von bundesgesetzlichen Vorschriften oder die Umsetzung von Unionsrecht beinhalten oder in Folge einer Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof innerhalb einer bestimmten Frist zu erlassen sind. Weiters kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit beschließen, einen Gesetzesbeschluss für dringlich zu erklären. Über solche Gesetzesbeschlüsse ist eine Volksabstimmung nicht zulässig.
Gemäß § 53 VRG hat der Landtag die Öffentlichkeit unverzüglich über die Fassung von Gesetzesbeschlüssen, über die eine Volksabstimmung zulässig ist, zu informieren. Es wird auf Folgendes hingewiesen:
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Titel des Gesetzes
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Datum des Gesetzesbeschlusses
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Die Frist, innerhalb welcher die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt werden kann.