Volksbegehren
Was ist ein Volksbegehren?
Das Recht des Volksbegehrens umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze. Jedes von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellte Volksbegehren ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieser hat innerhalb eines Jahres darüber zu beschließen.
Ist ein Volksbegehren von mindestens 85.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt worden und fasst der Landtag innerhalb eines Jahres keinen dem Volksbegehren entsprechenden Gesetzesbeschluss, ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens innerhalb von drei Wochen verlangt. Wurde das Volksbegehren durch Volksabstimmung angenommen, hat die Landesregierung das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.